Statuten

Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Name / Sitz
Art. 2 Zweck
Art. 3 Verbandszugehörigkeit
Art. 4 Vereinsfarbe
Art. 5 Vereins- und Rechnungsjahr

II. Mitgliedschaft
A. Mitgliederkategorie
Art. 6 Mitglieder
Art. 7 Aktive, Senioren und Veteranen
Art. 8 Junioren
Art. 9 Funktionäre und Trainer
Art. 10 Ehren- und Freimitglieder
Art. 11 Passivmitglieder und Gönner

B. Administrativverfahren
Art. 12 Aufnahme
Art. 13 Übertritt
Art. 14 Austritt
Art. 15 Ausschluss, Boykott

C. Rechte und Pflichten
Art. 16 Pflichten der Mitglieder
Art. 17 Rechte der Mitglieder

III. Organisation
A. Führung
Art. 18 Organe

B. Generalversammlung
Art. 19 Befugnisse
Art. 20 Einberufung
Art. 21 Einladung / Form
Art. 22 Versammlungsleitung und Protokollführung
Art. 23 Stimmrecht
Art. 24 Abstimmungsmodus

C. Vorstand
Art. 25 Zusammensetzung / Amtsdauer
Art. 26 Konstituierung
Art. 27 Befugnisse
Art. 28 Vertretung und Zeichnungsberechtigung
Art. 29 Einberufung der Vorstandssitzungen
Art. 30 Leitung der Vorstandssitzungen
Art. 31 Abstimmungsmodus

D. Kommissionen
Art. 32 Juniorenkommission
Art. 33 Seniorenkommission
Art. 34 Spezialkommissionen

IV. Finanzen/ Rechnungswesen/ Revision
Art. 35 Vereinseinnahmen
Art. 36 Haftung
Art. 37 Vermögensverwendung bei Auflösung
Art. 38 Rechnungswesen
Art. 39 Revisoren

V. Schlussbestimmungen
Art. 40 Inkrafttreten

I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Name / Sitz
Der Fussballclub Suhr (FC Suhr), gegründet am 3. Juli 1943, ist ein Verein mit juristischer Persönlichkeit im Sinne von Art. 60 ff ZGB und den nachstehenden statutarischen Bestimmungen mit Sitz in Suhr.

Art. 2 Zweck
Der Zweck des FC Suhr besteht in der Ausübung des Fussballsports, der damit verbundenen regelmässigen körperlichen Ertüchtigung, der gezielten Förderung und fürsorglichen Betreuung von Jugendlichen und insbesondere auch in der Pflege von Kameradschaft und Geselligkeit. Der FC Suhr ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Die kooperative Zusammenarbeit mit den lokalen Behörden wird gebührend gepflegt sowie der Kontakt bzw. Interessenaustausch mit nahestehenden regionalen und weiteren befreundeten Vereinen angemessen gefördert bzw. aufrechterhalten.

Art. 3 Verbandszugehörigkeit
Der FC Suhr ist Mitglied des Aargauischen (AFV) und Schweizerischen Fussballverbands (SFV). Die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der FIFA, UEFA, des SFV und AFV sind für den Verein, seine Mitglieder, Spieler und Funktionäre verbindlich.

Art. 4 Vereinsfarben
Die Vereinsfarben sind rot/weiss. Ausrüstung und Bekleidung der einzelnen Mannschaften kann von den Vereinsfarben abweichen. Entsprechende Anträge sind dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 5 Vereins- und Rechnungsjahr
Das Vereins- und Rechnungsjahr beginnt in der Regel jeweils am 1. Juli und endet am 30. Juni des Folgejahres. Vorbehalten bleibt eine andere Festlegung durch den Vorstand.

II. Mitgliedschaft
A. Mitgliederkategorien
Art. 6 Mitglieder

Der FC Suhr besteht aus:
a) Aktiven
b) Senioren / Veteranen
c) Junioren
d) Funktionären und Trainern
e) Ehren- und Freimitgliedern
f) Passivmitgliedern
g) Gönnern

Mitglied kann jede Person werden, welche die Statuten, Interessen und das Leitbild des Vereins anerkennt. Ein Anspruch zur Aufnahme besteht nicht. Die in den vorliegenden Statuten erwähnten Personen-, Mitglieder- und Funktionsbezeichnungen beziehen sich auf Personen beiderlei Geschlechts.

Art. 7 Aktive, Senioren und Veteranen
Aktiv-, Senioren-oder Veteranenmitglied ist, wer das vom AFV bzw. SFV vorgeschriebene Alter erreicht hat.

Art. 8 Junioren
Als Junioren gelten Personen, welche gemäss den Bestimmungen des AFV bzw. SFV als solche qualifiziert werden.

Art. 9 Funktionäre und Trainer
Jedes Vereinsmitglied oder eine Drittperson kann in den Vorstand gewählt, als Trainer engagiert oder als sonstiger Funktionär mit Führungs-, Organisations- oderAdministrativaufgaben betraut werden. Eine Person kann mehrere Ämter ausüben. Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern, des Junioren- und des Seniorenobmanns erfolgen durch die Generalversammlung. Wahl, Abberufung, Aufgabenzuweisung, Festlegung von Kompetenzen und Funktionsbezeichnung der übrigen Funktionäre und Trainer erfolgen durch den Vorstand.

Art. 10 Ehren- und Freimitglieder
Zu Ehren- oder Freimitgliedern können an der Generalversammlung auf Antrag solche Personen ernannt werden, welche sich durch langjährige und treue Mitgliedschaft auszeichnen oder sich auf andere Weise besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Zur Ernennung als Ehren- oder Freimitglied bedarf es einer 2/3 Mehrheit der an der Generalversammlung anwesenden Stimmberechtigten.

Art. 11 Passivmitglieder und Gönner
Passivmitglied oder Gönner kann jede Person werden, welche sich dem Verein ohne aktive Teilnahme freundschaftlich verbunden fühlt, sich für dessen Bestrebungen und Interessen einsetzt und gewillt ist, diesen finanziell zu unterstützen. Sie bezahlen jährlich den von der Generalversammlung festgesetzten Mindestjahresbeitrag.

B. Administrativverfahren
Art. 12 Aufnahme

Ohne anderslautende statutarische Bestimmung erfolgt die Aufnahme neuer Mitglieder durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Mutationen an der Generalversammlung. Die Aufnahme von Junioren erfolgt durch die Juniorenkommission unter Bekanntgabe der Mutationen an den Vorstand. Die Passiv- oder Gönnermitgliedschaft erwirbt jeweils für die Dauer eines Vereinsjahres automatisch und ohne formelles Aufnahmegesuch, wer den von der Generalversammlung festgelegten Mindestjahresbeitrag bezahlt. Aufnahmegesuche können mündlich oder schriftlich erfolgen. Minderjährige Personen haben ein schriftliches Aufnahmegesuch zu stellen, welches von den Eltern oder dem gesetzlichen Vertreter mitunterzeichnet ist.

Art. 13 Übertritt
Übertritte in eine andere Mitgliederkategorie sind jederzeit unter Beachtung der statutarischen Bestimmungen zulässig. Sie sind dem Vorstand umgehend mitzuteilen. Junioren, welche das Aktivalter erreichen, werden ohne Gesuch und weitere Anzeige auf die Aktivliste übertragen. Junioren können nach Ermessen des Vorstands jederzeit bei den Aktiven eingesetzt werden.

Art. 14 Austritt
Der Austritt kann auf Ende eines Vereinsjahres erklärt werden. Die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen und ist bei den Junioren an die Juniorenkommission und bei den übrigen Mitgliederkategorien an den Vorstand zu richten, wobei es im Ermessen der Juniorenkommission bzw. des Vorstands liegt, Austrittsgesuchen von Junioren oder anderen Mitgliedern schon vorzeitig zu entsprechen, sofern dies die Umstände (bspw. Transfer) rechtfertigen. Das austretende Mitglied haftet noch für den Mitgliederbeitrag des laufenden Vereinsjahres sowie für allfällig weitere Verpflichtungen. Mitgliedern, die bei einem Austritt ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, kann u.a. die Zustimmung zu einem Übertritt in einen anderen Verein verweigert werden, bis die ausstehenden Beiträge bezahlt sind. Von einem austretenden Mitglied wird keine Austrittsgebühr erhoben. Vorbehalten bleiben die einschlägigen Bestimmungen des AFV bzw. SFV. Die Passiv- oder Gönnermitgliedschaft erlischt ohne Austrittserklärung automatisch infolge Nichtbezahlung des für diese Mitgliederkategorie geltenden Mindestjahresbeitrages.

Art. 15 Ausschluss, Boykott
Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschliessen, wenn sich dieses unter anderem eines ungebührlichen, dem Ansehen des Vereins schädigenden Verhaltens, der Nichterfüllung finanzieller Verpflichtungen gegenüber dem Verein, der Missachtung von Statuten, der Widerhandlung gegenüber Anordnungen von Vorstand oder Kommissionen schuldig gemacht hat. Der Antragsboykott solcher Mitglieder an den SFV sowie Eintreibung allfälliger Rückstände bleiben ausdrücklich vorbehalten. Der mit eingeschriebenem Brief zu eröffnende Entscheid erfolgt in der Regel nur nach vorheriger Anhörung des betroffenen Mitglieds, wogegen dieses innert 30 Tagen seit Zustellung beim Präsidenten schriftlich Einsprache erheben kann. Die rechtzeitig eingereichte Einsprache wird der nächsten Generalversammlung zum endgültigen Entscheid vorgelegt. Die Mitgliedschaft bleibt bis zu diesem Zeitpunkt sistiert. Findet die Generalversammlung während der laufenden Einsprachefrist statt, so kann die Einsprache anlässlich derselben erfolgen. Ausgeschlossene Mitglieder verlieren sämtliche Rechte gegenüber dem Verein, haften jedoch andererseits für den Mitgliederbeitrag des laufenden Vereinsjahres sowie für allfällig weitere Verpflichtungen.

C. Rechte und Pflichten
Art. 16 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind grundsätzlich verpflichtet:
a) die jährlichen Mitgliederbeiträge sowie allfällige ausserordentliche Beiträge fristgerecht zu bezahlen,
b) die vom AFV bzw. SFV ausgesprochenen Spielerbussen zu bezahlen,
c) die Statuten und Weisungen des Vorstands gebührend zu befolgen,
d) den Zweck, das Ansehen sowie die Interessen des Vereins nach bestem Wissen und Gewissen zu wahren bzw. bei Bedarf durch aktive Mithilfe zu unterstützen.

In ausserordentlichen Fällen wie Unfall oder Krankheit kann der Vorstand die Bezahlung von Mitgliederbeiträgen sistieren oder in Ausnahmefällen erlassen. Vorstand, Ehren- und Freimitglieder, Funktionäre und Trainer sind in der Regel von der ordentlichen Beitragspflicht befreit. Vorbehalten bleiben ausserordentliche Beiträge, welche die Generalversammlung beschliesst.

Art. 17 Rechte der Mitglieder
Sämtliche Mitglieder haben in der Regel im Stadion Hofstattmatten freien Eintritt zu den Meisterschafts- und Freundschaftsspielen des Vereins, nicht aber bei Cup-Begegnungen. Für Passivmitglieder und Gönner kann der Vorstand eine spezielle Regelung festlegen.

Den volljährigen Mitgliedern gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. a - e stehen grundsätzlich folgende Rechte zu:
a) Stimm- und Antragsrecht in allen Vereinsangelegenheiten (aktives Wahlrecht),
b) Wählbarkeit in alle Vereinsämter (passives Wahlrecht).
Passivmitglieder und Gönner können zur Teilnahme an Vereinsversammlungen ohne Stimm-und Antragsrecht eingeladen werden. Die Wählbarkeit in alle Vereinsämter bleibt jedoch vorbehalten. Minderjährige Mitglieder können zu Vereinsversammlungen eingeladen werden, wobei ihnen weder das aktive noch das passive Wahlrecht zusteht.

III. Organisation
A. Führung
Art. 18 Organe

Die Organe des Vereins sind:
a) Vereins- bzw. Generalversammlung
b) Vorstand
c) Juniorenkommission
d) Seniorenkommission
e) Spezialkommissionen
f) Revisoren

B. Generalversammlung
Art. 19 Befugnisse

Oberstes Vereinsorgan ist die Generalversammlung der Mitglieder. Ihr stehen insbesondere folgende unübertragbaren Befugnisse zu:
1. Genehmigung der Protokolle der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen.
2. Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des Präsidenten, Finanzchefs, Junioren- und Seniorenobmanns.
3. Abnahme der Jahresrechnung, des Berichts der Revisionsstelle und Entlastung des Vorstands.
4. Beschlussfassung über das nächste Jahresbudget und Festsetzung der Jahres bzw. Mitgliederbeiträge sowie ausserordentlicher Beiträge.
5. Wahl des Tagespräsidenten
6. Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder und Revisoren.
7. Wahl und Abwahl des Präsidenten und Vizepräsidenten sowie des Junioren- und Seniorenobmanns.
8. Behandlung von Einsprachen gegen den Ausschluss von Mitgliedern.
9. Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern, welche dem Vorstand zu Handeln der Generalversammlung bis spätestens 10 Tage vor deren Durchführung eingereicht werden.
10. Festsetzung und Änderung der Statuten.
11. Vornahme von Ehrungen.
12. Rechtsformänderung, Auflösung des Vereins oder Fusion mit anderen Vereinen.
13. Beschlussfassung über die Gegenstände, welche der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.

Art. 20 Einberufung
Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Vereinsjahres statt, ausserordentliche Versammlungen werden bei Bedarf einberufen. Die Einberufung einer Generalversammlung kann auch von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks verlangt werden. Einem solchen Begehren hat der Vorstand innert 60 Tagen Folge zu leisten.

Art. 21 Einladung / Form
Die Einladungen zur Generalversammlung erfolgen schriftlich oder durch Publikation im Vereinsorgan unter Angabe des Ortes sowie der zu behandelnden Traktanden. Über Anträge zu nicht gehörig angekündigten Verhandlungsgegenständen können keine Beschlüsse gefasst werden, ausgenommen solche zur Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung. Zur Stellung von Anträgen im Rahmen der traktandierten Verhandlungsgegenstände und zu Geschäften ohne Beschlussfassung bedarf es keiner vorgängigen Ankündigung. Die Einladungen sind den Mitgliedern mindestens 20 Tage vor dem Sitzungstermin an die letzte, dem Verein bekanntgegebene Adresse zuzustellen. Jede ordnungsgemäss einberufene Versammlung ist beschlussfähig.

Art. 22 Versammlungsleitung und Protokollführung
Die Generalversammlung wird vom Präsidenten, und bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten oder ein anderes Vorstandsmitglied, geleitet. Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, welches jeweils an der nächstfolgenden Generalversammlung zur Einsicht aufgelegt oder den Mitgliedern auf andere Weise zugänglich gemacht wird. Der Protokollführer wird vom Vorsitzenden bestimmt. Für die Bestimmung der Abstimmungs- und Wahlergebnisse werden aus dem Kreis der stimmberechtigten Teilnehmer in der Regel 2 - 4 Stimmenzähler durch den Vorsitzenden bestimmt.

Art. 23 Stimmrecht
Jedes gemäss Art. 17 Abs. 2 stimmberechtigte Mitglied hat an der Generalversammlung eine Stimme. Stimmvertretung ist nicht zulässig.

Art. 24 Abstimmungsmodus
Bei Sachgeschäften, Ausschlüssen von Mitgliedern und Wahlen wird in der Regel offen abgestimmt, sofern nicht 1/5 der anwesenden und stimmberechtigten Mitgliedergeheime Abstimmung verlangen. Beschlüsse über Sachgeschäfte und Ausschlüsse von Mitgliedern werden rechtskräftig, wenn sie das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen. Bei Abstimmungen über Statutenänderungen bedarf es eines qualifizierten Mehres von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten sowie eines Anwesenheitsquorums von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Sind an der Generalversammlung, welcher ein Antrag auf Statutenänderung vorliegt, weniger als 1/5 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend, so ist innerhalb von 30 Tagen eine zweite Generalversammlung einzuberufen, welche dann mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschliessen kann.

Bei Abstimmungen über die Änderung der Rechtsform, eine Fusion oder Auflösung des Vereins bedarf es eines qualifizierten Mehres von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten sowie eines Anwesenheitsquorums von mindestens 1/2 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Sind an der Generalversammlung, welcher ein Antrag auf Rechtsformänderung, Fusion oder Auflösung des Vereins vorliegt, weniger als 1/2 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend, so ist innerhalb von 30 Tagen eine zweite Generalversammlung einzuberufen, welche dann mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschliessen kann. Bei Wahlen ist diejenige Person gewählt, welche das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Kommt bei Einzelwahlen eine Wahl mangels Erreichung des absoluten Mehres nicht zustande, oder haben bei Gesamtwahlen weniger Kandidaten das absolute Mehr erreicht, als zu wählen sind, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Gewählt sind dann jene Kandidaten, die am meisten Stimmen auf sich vereinigen (relatives Mehr). Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los über die Wahl. Leere und ungültige Stimmen bei geheimer Abstimmung sowie Stimmenthaltungen bei offener Abstimmung werden für die Berechnung des absoluten bzw. qualifizierten Mehres nicht mitgezählt. Ohne anderslautende Bestimmung hat der Vorsitzende bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

C. Vorstand
Art. 25 Zusammensetzung / Amtsdauer

Der Vorstand besteht in der Regel aus mindestens fünf Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:
1. Präsident
2. Vizepräsident
3. Sekretär
4. Finanzchef
5. Spikopräsident
6. Weitere Mitglieder nach Bedarf

Die Amtsdauer von Vorstandsmitgliedern dauert jeweils ein Jahr; Wiederwahl ist zulässig.

Art. 26 Konstituierung
Der Präsident sowie der Vizepräsident werden von der Generalversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Art. 27 Befugnisse
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins und er entscheidet in allen Angelegenheiten, die statutarisch nicht der Generalversammlung oder anderen Organen vorbehalten sind. Insbesondere obliegen ihm folgende Befugnisse und Kompetenzen:
a) Besorgung der laufenden Geschäfte und die Vertretung des Vereins nach aussen,
b) Anstellung und Entlassung von Trainern und Betreuern,
c) Einsetzung von Funktionären, welche nicht dem Vorstand angehören,
d) Einsetzung von Spezialkommissionen sowie Festlegung der entsprechenden Aufgaben und Kompetenzen,
e) Führung eines transparenten Rechnungswesens,
f) Entscheidungen über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
g) Anordnung von Disziplinarmassnahmen und Bussen,
h) Ermässigung oder Erlass von Mitgliederbeiträgen und Bussen,
i) Organisation des Spielbetriebs,
j) Bei Bedarf Erlass von Reglementen und Pflichtenheften, insbesondere über die Geschäftsführung und die Gliederung des Vereins in Abteilungen,
k) Einberufung und Vorbereitung der Generalversammlung sowie Vollzug der dort gefassten Beschlüsse.

Die Finanzkompetenz des Vorstands richtet sich nach dem anlässlich der Generalversammlung für das laufende Vereinsjahr genehmigten Jahresbudget. Bei Vorliegen ausserordentlicher und wichtiger Gründe kann er in eigener Kompetenz die genehmigten Jahresausgaben um maximal 10 % überschreiten. Aufgaben, Pflichten und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder werden in separaten Pflichtenheften geregelt.

Art. 28 Vertretung und Zeichnungsberechtigung
Der Präsident, und bei dessen Verhinderung der Vizepräsident, vertritt den Verein nach aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen der Präsident - im Verhinderungsfall der Vizepräsident - mit dem Vizepräsidenten oder einem anderen Vorstandsmitglied, kollektiv zu Zweien. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, Korrespondenz seines Ressorts, welche keine finanziellen Verpflichtungen beinhaltet sowie zur Einleitung eines Rechtsmittelverfahrens gegen Entscheide des AFV bzw. SFV, einzeln zu zeichnen. Der Vorstand kann ein Mitglied dazu ermächtigen, in bestimmten Angelegenheiten allein zu handeln.

Art. 29 Einberufung der Vorstandssitzungen
Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten, und bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten oder ein anderes Vorstandsmitglied, so oft es die Geschäfte erfordern unter Angabe des Ortes sowie der zu behandelnden Traktanden einberufen und zwar mindestens fünf Tage vor dem Sitzungstermin. Zu den Vorstandssitzungen können bei Bedarf weitere Vereinsmitglieder mit beratender Stimme eingeladen werden. Bei ordnungsgemäss einberufenen Sitzungen ist der Vorstand beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Art. 30 Leitung der Vorstandssitzungen
Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten, und bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten oder ein anderes Vorstandsmitglied, geleitet. Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern rasch möglichst zuzustellen ist. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn es nicht an der nächstfolgenden Vorstandssitzung beanstandet wird.

Art. 31 Abstimmungsmodus
Sehen die Statuten nicht ausdrücklich eine anderslautende Regelung vor, so bedarf es für alle Beschlüsse und Wahlen innerhalb des Vorstands des absoluten Mehres der abgegebenen Stimmen. Im Übrigen gelten die für die Generalversammlung festgelegten statutarischen Abstimmungsvorschriften (Art. 24).

D. Kommissionen
Art. 32 Juniorenkommission

Die Juniorenkommission setzt sich aus einem Obmann sowie den Trainern der Juniorenmannschaften zusammen. Es bleibt der Juniorenkommission überlassen, gegebenenfalls weitere Funktionäre beizuziehen. Mit Ausnahme des Juniorenobmanns, welcher durch die Generalversammlung zu wählen ist, konstituiert sich die Juniorenkommission selbst. Der Juniorenkommission obliegt die Verwaltung sämtlicher Geschäfte, welche das Juniorenwesen betreffen, wobei allfällige Weisungen des Vorstands und insbesondere die Budgetvorgaben zwingend zu beachten sind. Die Juniorenkommission vollzieht ihre Wahlen und Beschlüsse sinngemäss nach den für den Vorstand festgelegten statutarischen Abstimmungsvorschriften (Art. 31). Die Juniorenkommission ist verpflichtet, zu Handen der Generalversammlung einen Jahresbericht zu erstellen.

Art. 33 Seniorenkommission
Die Seniorenkommission besteht aus einem Obmann, dem es überlassen bleibt, gegebenenfalls weitere Funktionäre aus dieser Abteilung beizuziehen. Mit Ausnahme des Seniorenobmanns, welcher durch die Generalversammlung zu wählen ist, konstituiert sich die Seniorenkommission selbst. Der Seniorenkommission obliegt die Verwaltung sämtlicher Geschäfte, welche das Seniorenwesen betreffen, wobei allfällige Weisungen des Vorstands und insbesondere die Budgetvorgaben zwingend zu beachten sind. Die Seniorenkommission ist verpflichtet, zu Handen der Generalversammlung einen Jahresbericht zu erstellen.

Art. 34 Spezialkommissionen
Der Vorstand kann für verschiedenartig anfallende Aufgaben und die Organisation von Anlässen entsprechende Spezialkommissionen bilden und deren Zusammensetzung und Festlegung der genauen Aufgaben und Kompetenzen vornehmen. Der Präsident, oder bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied, kann an Sitzungen der Spezialkommissionen mit Stimmrecht Einsitz nehmen.

IV. Finanzen/ Rechnungswesen/ Revision
Art. 35 Vereinseinnahmen

Die Vereinseinnahmen setzen sich insbesondere zusammen aus:
1. Ordentlichen und ausserordentlichen Beiträgen der Mitglieder,
2. Einnahmen aus Wettspielen,
3. Geschenken und Zuwendungen,
4. Nettoerträgen aus Veranstaltungen, Werbung, Vereinswirtschaft etc.,
5. Zinsen.

Art. 36 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine Haftung der Mitglieder über deren jährlich geschuldete Mitgliederbeiträge hinaus ist ausgeschlossen.

Art. 37 Vermögensverwendung bei Auflösung
Bei Auflösung des Vereins darf das Vereinsvermögen nicht unter die Mitglieder verteilt werden. Ein allfälliger Vermögensüberschuss ist bei der Gemeindeverwaltung Suhr zu hinterlegen. Bei Neugründung eines Fussballvereins in Suhr innert zehn Jahren ist das hinterlegte Vereinsvermögen des aufgelösten FC Suhr dem neuen Verein zu übergeben. Erfolgt innert 10 Jahren keine Neugründung, so verfällt das Vereinsvermögen zu Gunsten der Gemeinde Suhr zur Unterstützung von Suhrer Sportvereinen.

Art. 38 Rechnungswesen
Das Rechnungswesen des Vereins erfolgt nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen mit Rechnungsabschluss per Ende des Vereinsjahres. Die Rechnungsführung erfolgt durch einen vom Vorstand zu bestimmenden Finanzchef. Den übrigen Vorstandsmitgliedern steht das Einsichtsrecht in die Buchführung und deren Belege jederzeit zu.

Art. 39 Revisoren
Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren sowie ein Ersatzmitglied.Die Amtsdauer beträgt ein Jahr; Wiederwahl ist zulässig. Die Revisoren prüfen und begutachten in der Regel einmal jährlich auf Ende des Vereinsjahres die Jahresrechnung auf Gesetzes- und Statutenkonformität und erstatten über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit schriftlich Bericht zu Handen der Generalversammlung. Sie sind überdies berechtigt, jederzeit Zwischenrevisionen vorzunehmen. Als Revisoren sind mit Ausnahme der Vorstandsmitglieder sämtliche Vereinsmitglieder sowie Dritte wählbar, wobei diese nach Möglichkeit über gute buchhalterische Kenntnisse verfügen sollten.

V. Schlussbestimmungen
Art. 40 Inkrafttreten

Die vorstehenden Statuten sind von der ordentlichen Generalversammlung des FC Suhr vom 13. August 1999 mit der erforderlichen qualifizierten statutarischen Mehrheit angenommen worden. Sie ersetzen die Statuten vom 1. Februar 1978 und treten mit der Genehmigung durch den SFV am 14. August 1999 in Kraft.

Suhr, 14. August 1999

Der Präsident:
Hansueli Bircher

Der Sekretär:
Jörg Strässle